Satzung des Homburger Wander-Vereins e.V.

 


Homberger – Wander - Verein e.V.

Zweigverein des Knüllgebirgsverein 1884 e.V.

 

S A T Z U N G (Stand: 29.06.2022)

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck 

 

Der Homberger Wanderverein e. V., mit Sitz in Homberg (Efze), verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.

 

Der Verein fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

 

·      Förderung des Sports insbesondere des Wanderns

·      Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

·      Förderung des Umweltschutzes

·      Förderung der Heimatpflege

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Zeichnung der Wanderwege, Bau und Instandhaltung von Schutzhütten, anlegen von Ruheplätzen sowie ein ganzjähriges Angebot von Tages-, Halbtages- und Mehrtages-Wanderungen.

 

§ 2 Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines.

 

§ 4 Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder mindestens von fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines der Kreisstadt Homberg (Efze) oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:

·      Natürliche Personen

·      juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Anstalten, Körperschaften, etc.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Homberger Wanderverein e. V. wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Hauptverein, dem Knüllgebirgsverein e. V., erworben.

Jugendliche unter 18 Jahren sollen möglichst in einer Jugendgruppe zusammengefasst werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt aus dem Verein kann vom Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum 31.12. des Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich um den Homberger Wanderverein, seine Aufgaben oder das von ihm/ihr betreute Gebiet ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds und erhalten eine Ehrenurkunde.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

 

Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 10 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

 

1.    der Vorstand (§ 11)

2.    die Mitgliederversammlung (§ 12)

§ 11 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 

 

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Kassierer

d)    dem Schriftführer

 

2.    Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand durch die Übernahme folgender Fachgebiete (Fachwarte/-innen und jeweilige Stellvertreter/-innen). Er wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Zum erweiterten Vorstand gehören:

 

Þ   Wanderwart/-in

Þ   Wegewart

Þ   Presse- und Werbewart

Þ   Naturschutzwart

Þ   Kulturwart

Þ   Jugendwart

 

3.    Der/die Ehrenvorsitzende/-n gehört/gehören dem erweiterten Vorstand an.

 

4.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen des § 26 BGB jeweils vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 

5.    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung gemäß seinen Beschlüssen, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen und ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechnung zu legen.

 

6.    Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und leitet sie. Er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

7.    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei des geschäftsführenden Vorstandes.

 

8.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben sie so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand eine/-n kommissarische/-n Nachfolger/-in für den Rest der Amtszeit.

 

9.    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

1.    Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre durch die Geschäftsführung bedingten baren Auslagen sind durch Belege nachzuweisen. Sie werden aus der Kasse des Vereins erstattet.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1.    Im Laufe eines Geschäftsjahres muss die Mitgliederversammlung wenigstens einmal zusammentreten (Jahreshauptversammlung).

 

2.    Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf ein und leitet die Versammlung.

 

3.    Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich, mit Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

 

4.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung geschehen, und zwar durch Mitteilung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Homberg.

 

5.    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

6.    Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind:

 

a.    der Jahresbericht des Vorstandes

b.    die Berichte der Fachwarte

c.    die Rechnungslegung durch den Kassierer

d.    der Bericht der Kassenprüfer

e.    die Entlastung des Vorstandes

f.      die Wahl des Vorstandes (jedes zweite Jahr)

g.    die Wahl von zwei Kassenprüfern

 

7.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.                                   Auf der Mitgliederversammlung sich ergebende Anträge können als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Dringlichkeitsanträge können nicht gestellt werden zur Satzungsänderung, Vorstandswahl, Auflösung des Vereins sowie Umwandlung des Vereines.

 

§ 13 Beschlussfassung

 

1.    Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung es nicht anders vorschreibt. (§ 5 und § 17).

 

2.    Falls nicht geheime Wahl oder Abstimmung durch Stimmzettel beantragt und von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt.

1.    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dem/der jeweiligen /Versammlungsleiter/-in und vom dem/der Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 14 Vereinsvermögen

 

1.    Das Vermögen des Vereins und seine Einkünfte sind ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes bestimmt.

 

2.    Der Kassierer ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen. Die am Jahresende aufzustellende Jahresrechnung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung als Kassenprüfer für ein Jahr bestellten Vereinsmitglieder geprüft. Wiederwahl ist zulässig.

 

3.    Kein Mitglied hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn aus dem Verein ausscheidet oder wenn der Verein aufgelöst oder aufgehoben wird.

 

 

§ 15 Unvorhergesehenes

 

In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht oder nicht genügend geregelt sind, kann der Vorstand vorläufige Bestimmungen treffen. Er muss diese jedoch in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.

 

 

§ 16 Änderung der Satzung

 

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.9.2022 beschlossen.

 

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderung wurde am 16.11.2022 in das Vereinsregister eingetragen.